D&O Gesetzeslage

Der Gesetzgeber hat die Haftung von Geschäftsführern und Vorständen in besonders scharfer Weise geregelt: Sie haften schon bei kleinsten Pflichtverletzungen! Die Beweislast geht dabei in weiten Bereichen zu ihren Lasten.

Pflichtverletzung

Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Betroffene die vom Gesetzgeber verlangte Sorgfaltspflicht im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit missachtet.
Dies kann beispielsweise ein Vertrauensbruch sein, eine Nachlässigkeit, ein Irrtum, eine irreführende Äußerung oder die verspätete Stellung eines Insolvenzantrages.

 

 

Geschäftsführer und Vorstände

  • können sich nicht von ihrer Verantwortung lösen aufgrund

    - mangelnder Kenntnisse,

    - mangelnder Fähigkeiten,

    - mangelnder Erfahrungen,

    - von Abwesenheit;

  • haften bei Verletzung der Sorgfaltspflicht mit ihrem Privatvermögen in unbegrenzter Höhe;
  • haften schon bei leichter Fahrlässigkeit;
  • haften gesamtschuldnerisch;
  • müssen vielfach beweisen, dass sie mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt haben;
  • haben ein besonderes Haftungsrisiko bei Insolvenz des Unternehmens.
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