Einem GmbH-Geschäftsführer bzw. dem Vorstand einer Aktiengesellschaft droht beispielsweise die Haftung mit seinem Privatvermögen, wenn er*
- versehentlich Forderungen verjähren lässt.
- es zulässt, dass behördliche Brandschutzauflagen nicht rechtzeitig erfüllt werden und es deshalb zu behördlichen Betriebsstilllegungen kommt.
- es trotz fehlender eigener Sachkunde schuldhaft unterlässt, sich bei komplizierten Vertragsgestaltungen den erforderlichen qualifizierten Rat eines Fachmannes einzuholen und dadurch ein Schaden
verursacht wird.
- unter Verstoß gegen § 4 Abs. 2 GmbHG mit einer Firma zeichnet, ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Zusatz hinzuzufügen, der klarstellt, dass es sich um eine GmbH handelt.
- es unterlässt dafür zu sorgen, dass die vom Unternehmen genutzten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zueinander passen und dadurch einem Dritten ein Schaden entsteht.
- den Steueranspruch des Staates dadurch verkürzt, dass er den Zeitpunkt verzögert, in dem das Finanzamt die Höhe des Steueranspruchs feststellen konnte.
- ein sich später als ungeeignet herausstellendes Gerät bestellt, obwohl die Gesellschaft zunächst das Gutachten eines Sachverständigen abwarten wollte.
- nach unzureichenden Erkundigungen eine ungeeignete EDV-Anlage erwirbt und dadurch erhebliche Nachbesserungen anfallen.
- einen günstigeren, aber nicht zuverlässigen Zulieferer gewählt hat und deshalb Halbfabrikate anderweitig zu überhöhten Preisen eingekauft werden mussten.
- es zulässt, dass Nachlässigkeiten beim Kauf oder Verkauf von Beteiligungen auftreten oder falsche Anweisungen an Tochtergesellschaften ergehen und dadurch dem Unternehmen Vermögensverluste
entstehen.
- Werbematerial herstellen lässt, das wegen Wettbewerbswidrigkeit nicht verwendet werden kann.
- gegenüber Geschäftspartnern in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, dieses dann verletzt und den Geschäftspartnern dadurch einen Schaden zugefügt hat.
- den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig stellt.
- gegenüber Geschäftspartnern nicht auf die mögliche Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung der Gesellschaft hinweist.
- es bei drohender Zahlungsunfähigkeit unterlässt, einen Antrag auf Anordnung des Schutzschirmverfahrens beim Insolvenzgericht zu stellen.
- keinen vorherigen Eigenantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung stellt.
- die Stellung eines Antrags auf Eigenverwaltung unterlässt.
- die Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Beraters über drohende Zahlungsunfähigkeit und/oder Vorliegen der Überschuldung nicht fristgemäß vorlegt.
- eine Anzeige der zwischenzeitlich eingetretenen Zahlungsunfähigkeit unterlässt.
Beiräten bzw. Aufsichtsräten droht beispielsweise die Haftung mit ihrem Privatvermögen, wenn sie*
- Verzögerungen bei der Stellung des Insolvenzantrages trotz Kenntnis der Überschuldung unbeanstandet hinnehmen.
- von existenzbedrohenden Geschäften erfahren und – nachdem der Geschäftsführer bzw. Vorstand die entsprechenden Nachfragen unvollständig bzw. unbefriedigend beantwortet hat – nicht die nötigen
Konsequenzen ziehen.
- der Veräußerung eines Betriebsgrundstückes zu einem weit unterhalb des Verkehrswertes liegenden Verkaufspreis und weiteren, damit zusammenhängenden Vereinbarungen zustimmen.
* Hinweis: Bitte beachten Sie, dass es sich bei den genannten Schadenbeispielen um stark verkürzte Informationen handelt, für die keinerlei Haftung übernommen werden
kann.
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